Verwendung des eigenen Namens und fachlicher Äußerungen in der Werbung: Was Ärzte wissen sollten
Die Nutzung des eigenen Namens und fachlicher Aussagen in der Werbung kann für Ärzte eine effektive Möglichkeit sein, ihre Expertise zu demonstrieren und Vertrauen bei potenziellen Patienten aufzubauen. Allerdings gibt es hierbei rechtliche Rahmenbedingungen, die unbedingt beachtet werden müssen, um Konflikte und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 28.10.2021 – 15 U 230/20) zeigt auf, worauf Ärzte achten sollten.
Fallbeispiel: OLG Köln – Unzulässiger Gebrauch von Arztnamen in Werbung
In dem genannten Fall ging es um die Verwendung des Namens eines ärztlichen Direktors in einer Produktwerbung. Das OLG Köln entschied, dass die eigenmächtige Nutzung des Namens eines Arztes als Hinweis auf ihn zu Werbezwecken unter bestimmten Umständen unzulässig sein kann. Insbesondere dann, wenn der Eindruck erweckt wird, der Arzt unterstütze oder empfehle das beworbene Produkt, kann dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Wesentliche Erkenntnisse aus dem Urteil
- Eigenmächtige Namensnutzung: Die Nutzung des Namens einer Person in der Werbung stellt nicht automatisch einen unzulässigen Namensgebrauch dar. Entscheidend ist der Kontext und die Absicht der Nutzung.
- Informationsgehalt vs. Werbewirkung: Wenn die Verwendung des Namens in einem fachlichen und informativen Kontext erfolgt, ohne direkten Bezug zum beworbenen Produkt, ist dies in der Regel zulässig. Eine „pseudowissenschaftliche“ Darstellung, die den Arzt rein als Informationsquelle nutzt, zieht keine Rechtsverletzung nach sich.
- Interessensabwägung: Eine zentrale Rolle spielt die Abwägung der Interessen. Überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Arztes, ist die Werbung zulässig. Andererseits führt die gezielte Verbindung des Arztnamens mit einem Produkt zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
- Virtuelle Lizenzierung: Wird der Eindruck erweckt, dass der Arzt das Produkt offiziell unterstützt oder empfiehlt, ohne dass eine solche Zustimmung vorliegt, ist dies rechtswidrig.
Empfehlungen für Ärzte
Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Ärzte folgende Punkte beachten:
- Einwilligung einholen: Nutzen Sie Ihren Namen und fachliche Äußerungen in der Werbung nur mit ausdrücklicher Zustimmung.
- Klare Trennung: Stellen Sie sicher, dass Ihre fachlichen Aussagen klar von Werbebotschaften getrennt sind. Vermeiden Sie jegliche Form der Vermischung, die den Eindruck einer offiziellen Unterstützung des Produkts erwecken könnte.
- Transparenz wahren: Kennzeichnen Sie Werbung eindeutig als solche, um Missverständnisse bei den Lesern zu vermeiden.
- Rechtliche Beratung: Lassen Sie Ihre Werbemaßnahmen von einem rechtlichen Experten prüfen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Fazit
Die rechtliche Nutzung des eigenen Namens und fachlicher Aussagen in der Werbung erfordert eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Rechte und der Informationsinteressen der Öffentlichkeit. Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht, wie sensibel dieses Thema ist und welche rechtlichen Fallstricke vermieden werden sollten. Ärzte sollten sich daher umfassend informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, bevor sie ihren Namen in der Werbung verwenden.
Für weitere rechtliche Fragen und eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um mehr über die rechtssichere Gestaltung Ihrer Werbemaßnahmen zu erfahren.